Wer zahlt was?

Finanzierung der ambulanten Pflege zu Hause

Die Einstufung in eine Pflegestufe ist maßgebend für die Höhe der Leistungen beim Pflegegeld, den Sachleistungen und den Kombinationsleistungen. Hat der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) dem Pflegebedürftigen keine Pflegestufe zuerkannt, müssen alle Ausgaben selbst erbracht werden.
Wichtig!  Über den Erhalt von Pflegeleistung (incl Bescheid) muss der MDK innerhalb von fünf  Wochen entscheiden. Bei einer ambulanten Palliativversorgung, in einem Hospiz oder während eines Krankenhausaufenthaltes muss die Begutachtung durch den MDK binnen einer Woche erfolgen.

Wird der Pflegebedürftige zu Hause betreut, kann zwischen drei Finanzierungsvarianten gewählt werden: Pflegegeld, Sachleistungen oder Kombinationsleistungen. Außerdem können zusätzliche Betreuungsleistungen, Leistungen zur Kurzzeit-, Verhinderungs- oder zur Tagespflege sowie die Übernahme von Rentenversicherungsbeiträgen genutzt werden.


Pflegegeld

Pflegende Angehörige erhalten je nach Pflegestufe ein unterschiedlich hohes Pflegegeld. Das Pflegegeld ist grundsätzlich steuerfrei. Zur Qualitätssicherung muss der allein pflegende Angehörige regelmäßig ein Beratungsgespräch durchführen. Gesprächspartner ist ein in Abstimmung mit der jeweiligen Krankenkasse ausgesuchter Pflegedienst. Bei den Pflegestufen I und II muss ein solches Gespräch einmal halbjährlich und bei Pflegestufe III vierteljährlich stattfinden.

Monatliche Leistung bei Pflege durch den Angehörigen (Stand Juli 2008)

  ab 1.7.08 ab 2010 ab 2012
Stufe I:  215 €  225 €  235 €
Stufe II:  420 €  430 €  440 €
Stufe III:  675 €  685 €  700 €

Sachleistungen

Wird die Pflege einem ambulanten Pflegedienst durchgeführt, werden diese Leistungen als Sachleistungen bezeichnet. Damit die Gelder in Anspruch genommen werden können, muss der Pflegedienst einen Versorgungsvertrag mit den Pflegekassen abgeschlossen haben.

Monatliche Leistungen bei Pflege durch einen Pflegedienst bzw bei Nutzung der Tagespflege (Stand Juli 2008)

  ab 1.7.2008 ab 2010 ab 2012
Stufe I:    420 €     440 €    450 €
Stufe II:    980 €  1.040 € 1.100 €
Stufe III: 1.470 €  1.510 € 1.550 €
Stufe III mit Härte: 1.918 €  1.918 € 1918  €

Neu!

Künftig können auch ausgebildete Einzelpflegekräfte engagiert werden. Diese Fachkräfte müssen dann ebenfalls einen Vertrag mit der Pflegekasse zur Versorgung des Pflegebedürftigen abschließen. Diese Leistungen werden in der gleichen Höhe übernommen als würde die Pflege durch einen Pflegedienst erfolgen (s. Tabelle oben) .


Finanzierung von Kurzzeitpflege

Der Anspruch auf Kurzzeitpflege ist auf vier Wochen, bzw. auf den Betrag von 1510 € pro Kalenderjahr beschränkt. Bei einer plötzlich entstandenen Pflegebedürftigkeit kann der Pflegebedürftige im Anschluss nach einem Krankenhausaufenthalt für eine Übergangszeit in eine vollstationäre Einrichtung, wenn die häusliche Pflege vorübergehend nicht möglich oder nicht ausreichend ist und mindestens die Pflegestufe I festgestellt worden ist. Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung wird den Pflegebedürftigen in Rechnung gestellt. Die Pflegekasse trägt die Kosten für die pflegebedingten Aufwendungen, soziale Betreuung und medizinische Behandlungspflege. Der Antrag muss vor Inanspruchnahme der Leistung gestellt werden.


Finanzierung von Verhinderungspflege

Der Anspruch auf Verhinderungspflege ist auf vier Wochen (28 Tage), bzw. auf den Betrag von 1510 € pro Kalenderjahr beschränkt (ab 2012 sind es 1550€). Die Pflegekasse übernimmt die Kosten für die pflegebedingten Aufwendungen, soziale Betreuung und medizinische Behandlungspflege. Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung wird den Pflegebedürftigen in Rechnung gestellt. Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege können miteinander kombiniert werden. Der Antrag muss vor Inanspruchnahme der Leistung gestellt werden.

Pflegehilfsmittel zum Verbrauch

Zu den Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch zählen z.B. Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel. Für diese Mittel stehen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung monatlich bis zu 31 € zur Verfügung. Mittlerweile haben die Pflegekassen mit bestimmten Vertragspartnern Verträge abgeschlossen.


Finanzierung von Tagespflege

Die Finanzierung der monatlich anfallenden Kosten kann über drei Wege erfolgen:

  • die Pflegekasse (bei anerkannter Pflegebedürftigkeit)
  • den Besucher selbst (Selbstzahler)
  • das Sozialamt (bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen)

Damit die Finanzierung von der Pflegekasse übernommen wird, muss die Tagespflegeeinrichtung einen Versorgungsvertrag mit den Pflegekassen abgeschlossen haben. Die Pflegekasse übernimmt die Kosten für die pflegebedingten Aufwendungen, soziale Betreuung, medizinische Behandlungspflege und Fahrkosten. Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung wird den Pflegebedürftigen in Rechnung gestellt. Die Höhe der Leistungen orientiert sich an den Pflegestufen (siehe Tabelle Sachleistungen) und an der Art der Leistung (Sachleistung, Pflegegeld, Kombinationsleistung).

 

Tipp: Für die Finanzierung der Tagespflege erhalten Pflegebedürftige einen erhöhten Betrag. Dieser ist aber von bestimmten Voraussetzungen abhängig. Deshalb wird empfohlen, diesbezüglich Kontakt mit der Pflegekasse aufzunehmen.


 

Weitere Information und Beratung:

Zentraler Dienst Jugend, Soziales, Wohnen
der Stadt Bielefeld
Neues Rathaus
Niederwall 23,
Frau Mertins, 1. Etage, Flur C, Zimmer C 152
33602 Bielefeld

Tel. 0521/51–6272
Fax 0521/51-2746
Öffnungszeiten:
Mo + Di, Do + Fr 8–12 Uhr
zusätzlich Do 13.30-18 Uhr