Familienpflegezeitgesetz ab 2012
Arbeitnehmer können ihre Arbeitszeit über einen Zeitraum von maximal 2 Jahren auf bis zu 15 Stunden reduzieren.
Das Bruttogehalt wird nur zum Teil reduziert. Wird zum Beispiel die Arbeitszeit um 50 % reduziert, beträgt das Bruttogehalt 75 %. Wenn nach 2 Jahren die Pflegezeit vorbei ist, leistet der Arbeitnehmer seine volle Stundenzahl (also 100%), das Bruttogehalt bleibt aber bei 75 % bis das Zeitkonto ausgeglichen ist. Diese Zeit nennt sich die Nachpflegephase, sie dauert genauso lange wie die Pflegezeit.
Jeder Arbeitnehmer, der die Familienpflegezeit in Anspruch nimmt, muss eine Versicherung abschließen, die mit dem letzten Tag der Rückzahlungsphase nach ca. 4 Jahren endet. Die Höhe der Versicherungsprämie ist von unterschiedlichen Risiken abhängig. Arbeitnehmer sollten sich hierzu umfassend informieren.
Während der Familienpflegezeit ist der Arbeitnehmer nicht kündbar.
Es muss eine schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber über die Familienpflegezeit getroffen werden. Der Arbeitgeber muss eine Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit des Angehörigen von der Pflegekasse oder dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung vorlegen.
Es besteht kein Anspruch auf die Familienpflegezeit für den Arbeitnehmer, sie ist eine Kann-Leistung des Arbeitgebers, die gesetzlich geregelt ist, allerdings noch viele Fragen offen lässt.
Wichtig: Die soziale Absicherung verändert sich bei Inanspruchnahme der Familienpflegezeit, deshalb sollte sich jeder Arbeitnehmer vorher gründlich über diese Veränderungen informieren.
