Unterstützung durch den Arbeitgeber
Durch die Pflegereform erhalten Arbeitnehmer mehr Unterstützung bei der Versorgung pflegebedürftiger Angehöriger.
Kurzzeitige Arbeitsverhinderung
In einer akuten Pflegesituation haben Arbeitnehmer das Recht, sich bis zu zehn Arbeitstage unbezahlt freistellen zu lassen. Der Arbeitgeber hat das Recht, eine ärztliche Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit des Angehörigen und die Erforderlichkeit der Arbeitsbefreiung zu verlangen. Diese Regelung ist unabhängig von der Betriebsgröße. Der soziale Versicherungsschutz bleibt im vollen Umfang bestehen.
Veränderung der Arbeitszeit
Über das Gesetz zur Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (Teilzeit- und Befristungsgesetz – TzBfG) besteht die Möglichkeit, die Arbeitszeit zu verändern.
Unter bestimmten Voraussetzungen hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit, die Verringerung der Arbeitszeit schriftlich zu beantragen. Genauere Informationen sind im TzBfG zu finden. Wichtig ist dabei, dass die Sicherheit, der Arbeitsablauf oder die Organisation des Betriebes nicht beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht werden. Die Vereinbarung über Verringerung, Zeitraum und Verteilung der Arbeitszeit sollte schriftlich erfolgen.
Der soziale Versicherungsschutz bleibt bestehen. Der spätere Leistungsanspruch verändert sich durch das niedrigere Gehalt.
Pflegezeit
Die sogenannte Pflegezeit kann für die Dauer von bis zu sechs Monaten in Anspruch genommen werden. Voraussetzungen hierfür sind, dass es sich um einen nahen Angehörigen handelt, bei dem mindestens die Pflegestufe I vorliegt und der in häuslicher Umgebung gepflegt wird. Nahe Angehörige sind zum Beispiel Ehegatten, Partner, Geschwister, Eltern, Großeltern, Kinder, Enkelkinder, Schwiegereltern und Schwiegerkinder.
Eine weitere Voraussetzung ist, dass der Betrieb des Arbeitgebers mehr als 15 Beschäftigte hat. Die Vereinbarung über die Pflegezeit sollte schriftlich festgehalten werden.
Die Pflegezeit kann nur in Absprache mit dem Arbeitgeber vorzeitig beendet werden. Wird die Pflegezeit durch eine Aufnahme in eine Pflegeeinrichtung, Unzumutbarkeit oder durch Tod beendet, so muß der Arbeitgeber innerhalb von 4 Wochen den Arbeitsplatz wieder zur Verfügung stellen und der Arbeitnehmer die Arbeit wieder aufnehmen.
Kranken- und Pflegeversicherung
Ist der pflegende Angehörige über die Familienversicherung abgesichert, bleibt der Versicherungsschutz während der Pflegezeit bestehen. Wenn keine familiäre Mitversicherung möglich ist, muss sich der Angehörige selbst versichern, er entrichtet dann den Mindestbeitrag. Auf Antrag erstattet die Pflegekasse des Pflegebedürftigen den Beitrag in der Höhe des Mindestbeitrages.
Arbeitslosenversicherung
Die Beiträge für die Arbeitslosenversicherung während der Pflegezeit zahlt die Pflegeversicherung.
