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Was bedeutet Betreuung?

Wenn ein Erwachsener aufgrund einer Krankheit, Behinderung oder nach einem Unfall seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann, bestellt ein Gericht einen Betreuer. Dieser darf nur im Sinne des betreuten Menschen aktiv werden. Solange ein Volljähriger selbst einen freien Willen äußern kann, darf ein Betreuer nicht bestellt werden. Wenn allerdings ein Betreuer bestellt werden muss, weil der zu betreuende Mensch keine Vorsorgevollmacht erteilt hat, muss das Gericht die Wünsche, die in einer Betreuungsverfügung geäußert werden, berücksichtigen. Deshalb empfiehlt es sich, eine Betreuungsverfügung aufzusetzen, in der unter anderem ein Betreuer namentlich benannt wird. Dieser Verfügung darf sich kein Gericht grundlos entziehen. Außer der Festlegung auf eine bestimmte Person können in der Betreuungsverfügung auch Fragen hinsichtlich der medizinischen Betreuung und des Wohnortes geregelt werden.

Hinweis:

Bei der Formulierung können beispielsweise Notare oder Rechtsanwälte hinzugezogen werden. Auch Betreuungsvereine haben sich zur Beratung beim Verfassen von Betreuungsverfügungen bereit erklärt. Viele Krankenhaus- und Altenheimsozialdienste beraten ebenfalls beim Aufsetzen einer Betreuungsverfügung.

Link des Bundesjustizministeriums    (Mustervorlage)


oder wenden Sie sich an die

Betreuungstelle der Stadt Bielefeld

Örtliche Betreuungsbehörde

Zentraler Dienst Jugend/Soziales/Wohnen
Neues Rathaus, 2. Etage, Flur E, Zimmer E 213 – E 219
Niederwall 23
33602 Bielefeld

Herr Moritz, Tel. 0521/51-2612
Frau Exner, Tel. 0521/51-5508
Fax 0521/51-8209

Öffnungszeiten: Mo - Fr 8.00 - 12.00 Uhr, Do zusätzlich 14.30 - 18.00 Uhr

E-Mail:     zentralerdienst.jsw@bielefeld.de

Internet: umfangreiche Infos der Stadt Bielefeld