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Vorsorgevollmacht
Eine Vorsorgevollmacht ist ein wichtiger Bestandteil einer Absicherung im Falle einer schweren Krankheit oder nach einem Unfall. Sie ermächtigt einen anderen Menschen, als Stellvertreter die notwendigen geschäftlichen und persönlichen Entscheidungen zu treffen. Sie setzt deshalb ein uneingeschränktes Vertrauen in die bevollmächtigte Person voraus. Soweit eine Vorsorgevollmacht vorliegt, muss ein Gericht keinen Betreuer bestellen. Sie tritt erst dann in Kraft, wenn der Verfügende nicht mehr ansprechbar bzw. entscheidungsfähig ist!
Der Bevollmächtigte entscheidet auch über die Durchführung von medizinischen Maßnahmen. Deshalb sollte in jedem Fall bei Vorliegen einer Patientenverfügung auch eine Vorsorgevollmacht aufgesetzt werden.
Hinweis:
Eine notarielle Beurkundung einer Vorsorgevollmacht muss nur dann erfolgen, wenn diese den Bevollmächtigten zu Immobiliengeschäften, Darlehnsaufnahme und Handelsgewerbe ermächtigt. Bei der Formulierung können beispielsweise Notare oder Rechtsanwälte hinzugezogen werden. Auch Betreuungsvereine haben sich zur Beratung beim Verfassen von Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen bereit erklärt. Viele Krankenhaus- und Altenheimsozialdienste beraten in Bezug auf Betreuungsverfügungen.
Tipp:
Wenn die Vorsorgevollmacht auch die Regelung von Geldgeschäften beinhalten soll, so sollte die Erteilung einer Bankvollmacht direkt bei der zuständigen Bank erfolgen, da Banken alleine aufgrund einer Vorsorgevollmacht in der Regel nicht entsprechend reagieren werden. Wenn man noch keine Bankvollmacht erteilen möchte, aber dennoch im Vorsorgefall dem Bevollmächtigten die Bankgeschäfte erledigen lassen will, dann empfiehlt sich die notarielle Beurkundung der Vorsorgevollmacht, die dann allerdings entsprechend formuliert werden muss.Link des Bundesjustizministeriums (Mustervorlage)
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